Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt für Wohngebäude, für sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, für Nebengebäude und für Nebenanlagen zu vorgenannten Bauvorhaben und für Mobilställe.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt für Wohngebäude, für sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, für Nebengebäude und für Nebenanlagen zu vorgenannten Bauvorhaben und für Mobilställe.
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist die bauaufsichtliche Prüfung auf bestimmte Vorschriften beschränkt. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft , ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Die Behörde entscheidet auch über Abweichungen nach § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2 der Bremischen Landesbauordnung und über andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit diese durch eine Baugenehmigung entfallen.
Die Beschränkung des Prüfprogrammes führt dazu, dass die Bauherren und die am Bau Beteiligten die Verantwortung dafür tragen, dass ihr Bauvorhaben auch die nicht geprüften Vorschriften einhält.
Die Beantragung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren ist für folgende Bauvorhaben zulässig
Der Bauantrag ist unter Verwendung des amtlichen Bauantragsformulars der obersten Bauaufsichtsbehörde unter Anträge & Formulare - Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung (bremen.de) öffentlich bekannt gemachten Bauantragsformulars zu stellen. Den Link finden Sie unter „Weitere Informationen“.
Neben dem Bauantrag sind die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (z.B. Lageplan, Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Baubeschreibung, Bauzeichnungen usw.) bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Die folgenden Unterlagen sind nach § 3 der Bremischen Bauvorlagenverordnung vorzulegen:
Hinweis: Je nach Zweckbestimmung des Bauvorhabens können durch die untere Bauaufsichtsbehörde weitere Bauvorlagen eingefordert werden oder ein Verzicht erklärt werden.
Aktualisiert am 30.08.2024