Wenn Sie mit der Künstlersozialkasse (KSK) eine Ausgleichsvereinigung haben, aktualisiert die KSK jährlich die Daten ihrer Mitglieder, führt die Abrechnungen durch, zieht die Künstlersozialabgabe ein und führt regelmäßig eine Überprüfung der Ausgleichsvereinigung durch.

Bei einer Ausgleichsvereinigung schließt die Künstlersozialkasse (KSK) mit Ihnen eine Vereinbarung über die pauschale Abrechnung der Künstlersozialabgabe für Ihre Mitglieder und führt das Genehmigungsverfahren bei der Aufsichtsbehörde durch. Als Ausgleichsvereinigung übernehmen Sie die Verpflichtungen Ihrer Mitglieder gegenüber der Künstlersozialkasse.

Insbesondere melden Sie die Berechnungsgrößen für die Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse. Die Künstlersozialkasse erstellt daraufhin die Abrechnung und teilt Ihnen mit:

  • die Höhe der zu zahlenden Künstlersozialabgabe
  • die Höhe der Vorauszahlungen

Sie entrichten mit befreiender Wirkung die Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlungen für Ihre Mitglieder.

Darüber hinaus haben Sie verschiedene Melde- und Berichtspflichten gegenüber der KSK.

Sie melden der Künstlersozialkasse:

  • die Ein- und Austritte der Mitglieder
  • Änderungen der Stammdaten der Mitglieder

In regelmäßigen Abständen führt die KSK eine Überprüfung der Ausgleichsvereinigung durch und ist hierfür auf Ihre Unterstützung angewiesen. Sie unterstützen die KSK bei der Prüfung, indem sie diese koordinieren und die notwendigen Datenerhebungen durchführen.

Die KSK:

  • führt die Prüfungen bei Ihnen und Ihren Mitgliedern durch
  • erstellt die Berechnungen für die zukünftig anzuwendende Pauschale
  • stimmt diese mit Ihnen ab

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Durchführung einer Ausgleichsvereinigung sind:

  • der Abschluss einer Vereinbarung über die Gründung einer Ausgleichsvereinigung mit der KSK
  • die Genehmigung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Bei An- und Abmeldungen von Mitgliedern
    • Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
    • Gewerbeanmeldungen oder -abmeldungen
  • Bei Mitteilung einer Insolvenz
    • Anmeldung zur Insolvenz
    • Schreiben der Insolvenzverwaltung
  • Bei Abgabe Ihrer Jahresmeldungen

    Unterlagen, die Ihre Meldung begründen, beispielsweise Jahresabschlüsse