Der Betrieb einer privaten Hochschule oder einer Niederlassung einer ausländischen Hochschule in Bremen bedarf der staatlichen Anerkennung bzw. einer Genehmigung.
Voraussetzungen
Die staatliche Anerkennung bzw. Genehmigung richtet sich nach § 112 Bremisches Hochschulgesetz (BremHG). Private Hochschulen können anerkannt und Niederlassungen von Hochschulen aus nicht-EU Ländern genehmigt werden wenn:
- die Hochschule die Aufgaben nach § 4 Abs. 1 BremHG wahrnimmt,
- das Studium an den in § 52 BremHG genannten Zielen ausgerichtet ist,
- eine umfassende, sachverständige Qualitätsprüfung vorgenommen wird, die in der Regel durch eine von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz bestimmte unabhängige Einrichtung im Rahmen eines Akkreditierungsprozesses erfolgt, und die erforderlichen Qualitätsstandards dauerhaft eingehalten werden. Dies gilt auch für die von der Hochschule angebotenen Studiengänge.
- die Hochschule durch gutachtliche Sachverständigenfeststellungen oder sonstige geeignete Unterlagen belegt hat, dass der wirtschaftliche Bestand der Einrichtung nachhaltig gesichert ist.
Niederlassungen von Hochschulen aus EU Mitgliedstaaten können unter folgenden Voraussetzungen genehmigt werden:
- es müssen Studienprogramme angeboten werden, die zum Erwerb von Hochschulqualifikationen, insbesondere Hochschulgraden führen,
- die Hochschule muss im Herkunftsstaat eine staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule nach dem Recht des jeweiligen Staates sein,
- die Hochschule muss nach dem Recht des Herkunftsstaates zur Verleihung von Hochschulqualifikationen und Hochschulgraden berechtigt sein,
- das in Bremen durchgeführte Studienprogramm und sein Abschluss müssen wie ein im Herkunftsstaat erworbener Abschluss anerkannt sein.