Schwerbehinderte Menschen mit Behinderungen der Merkmale
- aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder
- Bl (blind)
können Parkausweise beantragen, die dazu berechtigen, auf gesondert gekennzeichneten Stellflächen zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Folgende Stellflächen gehören dazu:
- Parkplätze mit Zusatzschild "Rollstuhlfahrersymbol" (sogenannte Behindertenparkplätze),
- eingeschränktes Halteverbot (bis zu drei Stunden, die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben),
- Zonenhalteverbot (über die zugelassene Parkdauer hinaus),
- zeitbegrenzte Parkplätze (über die zugelassene Zeit hinaus),
- Fußgängerbereiche, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist (während der Ladezeiten),
- auf Parkplätzen für Bewohner (bis zu drei Stunden),
- an Stellen mit Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung,
- in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern.
Voraussetzungen
- Vorliegen einer Schwerbehinderung (außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG), beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen (Merkzeichen Bl))
Welche Unterlagen benötige ich?
- Schwerbehindertenausweis mit Vorder- und Rückseite
- Passfoto (außer bei Kindern unter 6 Jahren)
- Ggf. Amtsvormundschaftsnachweis vom Amtsgericht