Wenn Sie eine Personalveränderung in einer Kindertageseinrichtung vornehmen möchten, müssen Sie das unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde (Landesjugendamt) melden.

Sie müssen als Träger einer Kindertageseinrichtung eine Personalveränderung der zuständigen Stelle melden.

Es werden folgende Ereignisse unter Personalveränderungen gezählt:

  • Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis
  • Austritt aus einem Beschäftigungsverhältnis
  • Wechsel der Einrichtung  innerhalb eines KiTa-Trägers 
  • Nach Änderung der Qualifikation von weiteren Personen in der Kita, wie z.B. Auszubildenden, Praktikannt:innen o.Ä. 
  • Einstellung von Personen auf Grundlage der „Eckpunktevereinbarung der Kita-Trägervertretungen mit der Senatorin für Kinder und Bildung zur Personalgewinnung von dem Hintergrund des aktuellen Fachkräftemangels in der institutionellen Kindertagesbetreuung“ (Quereinsteiger:innen) mit einer Ausnahmegenehmigung durch das Landesjugendamt gemäß 6.2 RiBTKe.

Allgemein müssen Sie beachten, dass die Meldung für alle Personen gilt, die mit oder am Kind arbeiten.

Voraussetzungen

Sie betreiben als Träger eine betriebserlaubnispflichtige Kindertageseinrichtung.