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Elterngeld beantragen

  • Geburt

Sie sind Mutter oder Vater geworden? Dann haben Sie vermutlich einen Anspruch auf Elterngeld. 

Elterngeld beantragen Sie bei der Elterngeldstelle Ihres Wohnortes. Für die Stadt Bremen ist dies die Elterngeldstelle in Bremen. Eltern, die in Bremerhaven wohnen, wenden sich bitte an die dortige Elterngeldstelle.

Auf dieser Seite finden Sie viele Informationen und Formulare zum Thema Elterngeld.

  • Basisinformationen

    Elterngeld ist eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Es ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn Sie nach der Geburt für Ihr Kind da sein wollen und Ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken.

    Es wird nicht für Kalendermonate, sondern für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der erste Lebensmonat beginnt am Tag der Geburt.

    Elterngeld gibt es auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten.

    Elterngeld gibt es in 3 Varianten:

    1. Basiselterngeld
    2. ElterngeldPlus
    3. Partnerschaftsbonus

    Die unterschiedlichen Varianten werden unter "Häufige Fragen" näher erklärt. 

    Ein Antrag auf Elterngeld kann ab dem Tag der Geburt des Kindes bis spätestens zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes beantragt werden.

    • Elterngeld wird maximal für die letzten 3 Lebensmonate vor dem Antragsmonat rückwirkend bewilligt.
    • Wichtig: Soll das Elterngeld ab der Geburt des Kindes gezahlt werden, ist der unterschriebene Antrag innerhalb der ersten 4 Lebensmonate einzureichen.

    Die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen, ist eingeschränkt.

    • Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist nur für maximal einen Monat und bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich. 
    • Ausnahmen für den parallelen Bezug gibt es bei:
      • Mehrlingen
      • besonders früh geborenen Kindern
      • Kindern mit Behinderung
      • Neugeborenen mit Geschwisterkindern mit Behinderung, für die die Eltern den Geschwisterbonus erhalten

    Ein Parallelbezug mit Elterngeld Plus-Monaten und Partnerschaftsbonusmonaten ist weiterhin möglich. 

    Eltern mit Kindern, die mindestens 6 Wochen zu früh geboren wurden, erhalten zusätzliche Elterngeldmonate.

    Weitere Informationen hierzu finden Sie unter "Häufige Fragen".

    Die Höhe des Elterngelds wird individuell berechnet.

    • Die Berechnung richtet sich nach dem wegfallendem Einkommen nach der Geburt.
    • Wenn Sie vor der Geburt gar kein Einkommen hatten oder nach der Geburt kein Einkommen wegfällt, bekommen Sie einen Mindestbetrag.
      • Beim Basiselterngeld sind das mindestens 300,00 EUR monatlich.

    Mehr Informationen zur Berechnung des Elterngeldes finden Sie unter "Häufige Fragen".

    Tipp: Als Hilfe zur Planung und Berechnung können Sie den Elterngeld-Rechner des Bundesfamilienministeriums nutzen. Den Link für den Elterngeld-Rechner finden Sie unter "Weitere Informationen".

    Voraussetzungen

    Sie können Elterngeld bekommen, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.
    • Sie haben einen Wohnsitz in Deutschland oder halten sich gewöhnlich hier auf.
    • Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
    • Sie sind nicht mehr als 32 Stunden in der Woche erwerbstätig, Besonderheiten gelten, zum Beispiel bei Urlaub oder wenn Sie studieren oder eine Ausbildung machen.
    • Ihr zu versteuerndes Einkommen lag (laut Einkommensteuerbescheid) im Jahr vor der Geburt nicht über der gesetzlichen Einkommensgrenze von 175.000 EUR für Elternpaare und Alleinerziehende.
  • Ablauf

    Wenn Sie in Bremen wohnen, können Sie den Antrag auf Elterngeld online oder schriftlich stellen. 

    Online-Beantragung:

    Die Nutzung des Online-Services "ElterngeldDigital" hat folgende Vorteile.

    • Schnellere Bearbeitung im Vergleich zum Papierantrag.
    • Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung unterstützt bei der Antragstellung und stellt weitere Informationen bereit.
    • Der Antrag und die benötigten Nachweise können direkt und einfach über den digitalen Antragsservice "ElterngeldDigital" eingereicht werden.
    • Ihre Angaben werden sofort geprüft und notwendige Nachweise gelistet.
    • Mit dem elektronischen Personalausweis und bei Nutzung eines Nutzerkontos Bund können Sie den Antrag auch digital unterschreiben. Sie benötigen hierfür nur Ihre E-Mail-Adresse. Informationen zum Nutzerkonto Bund finden Sie unter "Weitere Informationen" - "BundID - Hilfreiche Informationen".

    Über den Button "Online erledigen" oben links kommen Sie direkt zum Online-Antrag.

    Schriftliche Beantragung:

    • Die Antragsformulare können in der Elterngeldstelle abgeholt werden.
    • Erfüllen beide Eltern grundsätzlich die Voraussetzungen für das Elterngeld, muss der Antrag auch von beiden unterschrieben werden.
  • Benötigte Unterlagen

    • Antragsformular
    • Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung
      • mit dem Verwendungszweck "zur Beantragung von Elterngeld"
      • bei Mehrlingsgeburten muss diese für jedes Kind eingereicht werden
    • Kopie des Aufenthaltstitels
    • Nachweis über die besonders frühe Geburt
      • durch ein ärztliches Zeugnis oder ein Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers.
    • Bescheinigung des Arbeitgebers, sofern Sie während des Elterngeldbezuges Einkommen erzielen.
    • Bescheinigung über Mutterschaftsbezüge
      • mit Ihrer Einverständniserklärung auf Seite 16 des Antragsformulars wird diese digital von Ihrer Krankenkasse angefordert und Sie müssen diese nicht vorlegen.
      • Abrechnung vom Arbeitgeber zur Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse.
    • Gehaltsabrechnungen
      • bei nichtselbstständiger Tätigkeit der Mutter: aus den 14 Monaten vor der Geburt
      • bei nichtselbstständiger Tätigkeit des Vaters: aus den 12 Monaten vor der Geburt

      Die Elterngeldstelle hat die Möglichkeit, die benötigten Gehaltsdaten auf dem digitalen Weg direkt bei Ihren Arbeitgebern abzurufen. Hierfür müssen Sie lediglich Ihr Einverständnis im Antrag erklären. Die Abrechnungen können alternativ auch in Papierform als Kopien vorgelegt werden. Sie helfen uns und der Bearbeitungszeit, wenn diese lückenlos und vorsortiert eingereicht werden.

    • Einkommensnachweis bei selbstständiger Tätigkeit
      • Bei selbstständiger Tätigkeit dient als Einkommensnachweis der Steuerbescheid des Jahres vor Geburt des Kindes.
    • Nachweis bei Einkünften aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit
      • Nachweise über die Einkünfte aus beiden Tätigkeiten aus dem Kalenderjahr vor dem Geburtsjahr.
    • Je nach Ihrer individuellen Situation können weitere Unterlagen nötig sein. Weitere Hinweise finden Sie in den Antragsunterlagen.
  • Zuständige Stellen

    Ansprechperson

    • Servicenummer Elterngeldstelle

      Telefonische Erreichbarkeit:
      Di: 10:00 - 12:00 Uhr
      Do: 08:00 - 12:00 Uhr

      +49 421 36194300

  • Online Services

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Ein Antrag auf Elterngeld kann erst nach Geburt des Kindes gestellt werden.
    Die Leistungsgewährung erfolgt frühestens ab Geburt und rückwirkend höchstens für die letzten 3 Lebensmonate vor dem Monat der Antragstellung. Wichtig: Soll das Elterngeld ab der Geburt des Kindes gezahlt werden, ist der unterschriebene Antrag innerhalb der ersten 4 Lebensmonate einzureichen.
    Die Eltern können in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes Elterngeld beantragen.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Bei Vollständigkeit der Unterlagen im Regelfall 5-7 Wochen.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Häufige Fragen

  • Wann erreiche ich die Sachbearbeiter:innen der Elterngeldstelle telefonisch?

    Die Sachbearbeiter:innen können Sie telefonisch dienstags in der Zeit von 10:00 Uhr – 12:00 Uhr und donnerstags von 08:00 Uhr – 12:00 Uhr erreichen. Bitte beachten Sie, dass Sie neben der Telefonnummer der Sachbearbeiter:innen auch die Sammelrufnummer 361-94300 benutzen können.

  • Was ist Basiselterngeld

    Sie können Basiselterngeld vom Tag der Geburt bis längstens zur Vollendung des 14. Lebensmonats Ihres Kindes beziehen. Es wird nicht für Kalendermonate, sondern für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Der erste Lebensmonat beginnt am Tag der Geburt. Sie können als Eltern das Basiselterngeld maximal 14 Monate untereinander aufteilen, wobei ein Elternteil mindestens für 2 und höchstens für 12 Monate Basiselterngeld beziehen kann.

    Monate, für die einem Elternteil Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen zustehen, gelten immer als Monate, in denen dieser Elternteil Basiselterngeld bezieht.

    Die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen ist eingeschränkt. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist nur für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich. Ausnahmen für den parallelen Bezug gibt es beim Elterngeld Plus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingen und besonders frühgeborenen Kindern.

    Wenn Sie alleinerziehend sind oder aus einem anderen Grund nur alleine einen Anspruch auf Elterngeld haben, können Sie den Gesamtanspruch auf Basiselterngeld (14 Monate) alleine geltend machen.

    Eltern besonders früh geborener Kinder erhalten zusätzliche Elterngeldmonate (genauere Erläuterungen finden Sie unter dem Punkt: Was gilt für besonders früh geborene Kinder?) 

    Bitte beachten Sie:

    Ab dem 15. Lebensmonat des Kindes kann der Bezug von Elterngeld Plus und des Partnerschaftsbonus nur noch ohne Unterbrechung erfolgen. Elterngeld Plus muss von zumindest einem Elternteil in aufeinander folgenden Monaten in Anspruch genommen werden.

  • Was ist Elterngeld Plus?

    Das Elterngeld Plus können alle Mütter und Väter nutzen, die ihr Elterngeld länger beziehen möchten: Aus einem Basiselterngeldmonat werden zwei Elterngeld Plus-Monate. Elterngeld Plus ist somit auch über dem 14. Lebensmonat hinaus möglich. Die Höhe des Elterngeld Plus liegt dabei bei höchstens der Hälfte des monatlichen Basiselterngeldbetrags. Das Elterngeld Plus ist besonders auf Eltern ausgerichtet, die während des Bezugs von Elterngeld einer Teilzeitarbeit nachgehen möchten.

    Für Eltern besonders früh geborener Kinder gelten andere Zeiträume (genauere Regelungen unter dem Punkt: Was gilt für besonders früh geborene Kinder?)

    Bitte beachten Sie:

    Ab dem 15. Lebensmonat des Kindes kann der Bezug von Elterngeld Plus und des Partnerschaftsbonus nur noch ohne Unterbrechung erfolgen. Elterngeld Plus muss von zumindest einem Elternteil in aufeinander folgenden Monaten in Anspruch genommen werden.

    Monate, für die einem Elternteil Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen zustehen, gelten immer als Monate, in denen dieser Elternteil Basiselterngeld bezieht.

  • Was ist der Partnerschaftsbonus?

    Entscheiden Sie sich als Elternpaar zeitgleich in Teilzeit zu arbeiten, erhalten sie jeweils 2, 3 oder 4 zusätzliche Elterngeld Plus-Monate. Dafür müssen Sie beide gleichzeitig in mindestens 2, 3 oder 4 aufeinander folgenden Lebensmonaten des Kindes zwischen 24 und 32 Wochenstunden erwerbstätig sein. Sie können frei entscheiden, wann Sie den Partnerschaftsbonus im Rahmen Ihres Elterngeldbezugszeitraums in Anspruch nehmen möchten.
    Auch Alleinerziehende, die in 2, 3 oder 4 aufeinander folgenden Monaten zwischen 24 und 32 Wochenstunden erwerbstätig sind, können den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen. Sie erhalten dann 2 bis 4 zusätzliche Elterngeld Plus-Monate.

    Bitte beachten Sie:
    Ab dem 15. Lebensmonat (Ausnahme: mindestens 6 Wochen zu früh geborenen Kinder, siehe nächster Punkt) des Kindes kann der Bezug von Elterngeld Plus und des Partnerschaftsbonus nur noch ohne Unterbrechung erfolgen. Elterngeld Plus muss von zumindest einem Elternteil in aufeinander folgenden Monaten in Anspruch genommen werden.
    Monate, für die einem Elternteil Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen zustehen, gelten immer als Monate, in denen dieser Elternteil Basiselterngeld bezieht.

  • Was gilt für mindestens 6 Wochen zu früh geborene Kinder?

    Abhängig davon, wie früh das Kind zur Welt kommt, erhalten die Eltern bis zu 4 Monate länger Elterngeld.

    • Mindestens 6 Wochen zu früh geboren: 13 (plus 1) Monatsbeträge Basiselterngeld sind bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats möglich. Zusätzlich besteht Anspruch auf 2 – 4 Monate Partnerschaftsbonus. Elterngeld Plus kann bis zum 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 16. Lebensmonat in aufeinander folgenden Monaten zumindest von einem Elternteil in Anspruch genommen wird.
    • Mindestens 8 Wochen zu früh geboren: 14 (plus 2) Monatsbeträge Basiselterngeld sind bis zur Vollendung des 16. Lebensmonats möglich. Zusätzlich besteht Anspruch auf 2 – 4 Monate Partnerschaftsbonus. Elterngeld Plus kann bis zum 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 17. Lebensmonat in aufeinander folgenden Monaten zumindest von einem Elternteil in Anspruch genommen wird.
    • Mindestens 12 Wochen zu früh geboren: 15 (plus 3) Monatsbeträge Basiselterngeld sind bis zur Vollendung des 17. Lebensmonats möglich. Zusätzlich besteht Anspruch auf 2 – 4 Monate Partnerschaftsbonus. Elterngeld Plus kann bis zum 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 18. Lebensmonat in aufeinander folgenden Monaten zumindest von einem Elternteil in Anspruch genommen wird.
    • Mindestens 16 Wochen zu früh geboren: 16 (plus 4) Monatsbeträge Basiselterngeld sind bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats möglich. Zusätzlich besteht Anspruch auf 2 – 4 Monate Partnerschaftsbonus. Elterngeld Plus kann bis zum 32. Lebensmonats bezogen werden, solange es ab dem 19. Lebensmonat in aufeinander folgenden Monaten zumindest von einem Elternteil in Anspruch genommen wird.

    Als Nachweis über die besonders frühe Geburt ist ein ärztliches Zeugnis oder ein Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorzulegen.

  • Erhalte ich Elterngeld, wenn ich SGB II- oder SGB XII- Leistungsempfänger/-in bin?

    Auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und § 6a des Bundeskindergeldgesetzes wird das Elterngeld angerechnet. Ausnahmen gibt es, wenn der/ die Berechtigte vor der Geburt Erwerbseinkommen erzielt hat.

  • Ich möchte Kinderzuschlag beantragen!

    Kinderzuschlag (Kindergeldzuschuss) ist nicht gleich (≠) Elterngeld

    Anträge auf Kinderzuschlag (Kindergeldzuschuss) sind an die Familienkasse Bremen zu richten:

    https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/familienkasse/familienkasse-niedersachsen-bremen-bremen.html

  • Ich möchte Kindergeld beantragen!

    Kindergeld ist nicht gleich (≠) Elterngeld

    Anträge auf Kindergeld sind an die Familienkasse Bremen zu richten:

    https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/familienkasse/familienkasse-niedersachsen-bremen-bremen.html

  • Kann ich Elterngeld auch online beantragen?

    Ja, in Bremen können Sie den Elterngeldantrag online beantragen. Die Online-Antragstellung hat eine Reihe von Vorteilen:

    • Schnellere Bearbeitung im Vergleich zum Papierantrag
    • Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung unterstützt bei der Antragstellung und stellt weitere Informationen bereit
    • Der Antrag und die benötigten Nachweise können direkt und einfach über den digitalen Antragsservice "ElterngeldDigital" eingereicht werden
    • Ihre Angaben werden sofort geprüft und notwendige Nachweise abgefragt
    • Mit dem elektronischen Personalausweis und bei Nutzung eines Nutzerkontos Bund können Sie den Antrag auch digital unterschreiben. Sie benötigen hierfür nur Ihre E-Mail-Adresse. Informationen zum Nutzerkonto Bund finden Sie unter "Weitere Informationen" - "BundID - Hilfreiche Informationen".

    Über den Button "Online erledigen" oben links kommen Sie direkt zum Online-Antrag.

  • Ich habe mich von meinem Ehepartner/meiner Ehepartnerin getrennt. Wir beziehen beide das Elterngeld. Kann das auch zukünftig nur über mich laufen?

    Dies ist eine Veränderung in ihren persönlichen Verhältnissen, welche Sie der Elterngeldstelle mitteilen müssen. Die Elterngeldstelle prüft dann den persönlichen Sachverhalt.

  • Wie wird Elterngeld berechnet?

    Wenn Sie Elterngeld beantragt haben, wird die Höhe des Elterngelds durch die zuständige Elterngeldstelle berechnet.

    Das Elterngeld orientiert sich an dem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen, das dem betreuenden Elternteil im maßgeblichen Bemessungszeitraum vor der Geburt zur Verfügung stand. Der maßgebliche Bemessungszeitraum bei Nichtselbstständigen sind die letzten 12 Monate vor der Geburt, bei Selbstständigen (und Mischeinkünften) der letzte Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr) vor der Geburt.

    Unberücksichtigt bleiben Monate

    • mit Bezug von Mutterschaftsgeld,
    • mit Bezug von Basiselterngeld
    • mit Bezug von ElterngeldPlus für ein älteres Kind bis einschließlich dessen 14. Lebensmonat
    • in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- und Zivildienstpflichten das Einkommen gesunken ist.

    Statt dieser Monate werden bei Nichtselbstständigen weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Bei Selbstständigen und bei Mischeinkünften ist auf Antrag der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum (bzw. die diesem zu Grunde liegenden Gewinnermittlungszeiträume) maßgeblich.

    Als durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen vor der Geburt Ihres Kindes werden maximal 2.770 EUR berücksichtigt.

    Sonstige Bezüge (insbesondere Einmalzahlungen) sowie steuerfreie Einnahmen werden nicht als Einkommen berücksichtigt.

    Abzüge für Steuern und Sozialabgaben werden pauschaliert ermittelt. Außerdem wird monatlich eine Pauschale für Werbungskosten abgezogen.

    Höhe des Basiselterngeldes:

    Anspruchsberechtigte erhalten mindestens 300,00 EUR und maximal 1.800 EUR pro Lebensmonat.

    Als Basiselterngeld bekommen Sie normalerweise 65 Prozent des Netto-Einkommens, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Das bedeutet:

    • In den Lebensmonaten, in denen Sie kein Einkommen haben, beträgt das Basiselterngeld 65 Prozent Ihres Netto-Einkommens vor der Geburt.
    • In den Lebensmonaten, in denen Sie Einkommen haben, beträgt das Basiselterngeld 65 Prozent des Unterschieds zwischen Ihrem Netto-Einkommen vor der Geburt und Ihrem Netto-Einkommen danach.
    • Geringverdienende: Wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes weniger als 1.240 EUR Netto-Einkommen hatten, bekommen Sie mehr als 65 Prozent Ihres Netto-Einkommens und damit mehr Elterngeld. Dann steigt der Prozentsatz, den Sie von Ihrem Einkommens-Unterschied als Elterngeld bekommen. Je weniger Netto-Einkommen Sie hatten, desto größer ist der Prozentsatz. Wenn Sie zwischen 1.240 EUR und 1.200 EUR hatten, steigt der Prozentsatz in kleinen Schritten von 65 Prozent auf 67 Prozent. Wenn Sie zwischen 1.200 EUR und 1.000 EUR hatten, bekommen Sie 67 Prozent. Wenn Sie weniger als 1.000 EUR hatten, steigt der Prozentsatz wieder in kleinen Schritten auf bis zu 100 Prozent.

    Höhe des ElterngeldPlus:

    Die Höhe des ElterngeldPlus berechnet sich wie das Basiselterngeld.

    Sie erhalten doppelt so lange Elterngeld, aber höchstens die Hälfte des vollen Basiselterngeldes.

    Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag:

    Sie erhalten einen Geschwisterbonus zusätzlich zum errechneten Elterngeld, wenn und solange ein älteres Geschwisterkind unter drei Jahren oder zwei ältere Geschwisterkinder unter sechs Jahren mit im Haushalt leben. Der Geschwisterbonus beträgt 10 Prozent des Ihnen zustehenden Elterngeldes, bei Bezug von Basiselterngeld mindestens 75,00 EUR monatlich, bei Bezug von ElterngeldPlus mindestens 37,50 EUR monatlich.

    Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld bei Basiselterngeld um je 300,00 EUR für jedes weitere Mehrlingskind (bei ElterngeldPlus um 150,00 EUR).

    Tipp: Als Hilfe zur Planung und Berechnung können Sie den Elterngeld-Rechner des Bundesfamilienministeriums nutzen. Den Link für den Elterngeld-Rechner finden Sie unter "Weitere Informationen".

Aktualisiert am 03.07.2026

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