Ist eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit im Ausland gestorben, kann beim Standesamt ein Antrag auf Nachbeurkundung im deutschen Sterberegister gestellt werden. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt des Todes maßgebend, d.h. die verstorbene Person muss im Zeitpunkt des Todes Deutscher gewesen sein.

Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn die Person den Status eines Staatenlosen, eines heimatlosen Ausländers oder eine eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland hatte.

Voraussetzungen

Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland verstorbene Person ihren (letzten) Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

Hatte die verstorbene Person keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte.

Ergibt sich daraus keine Zuständigkeit, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Es sind grundsätzlich die gleichen Unterlagen wie bei der Anmeldung eines Sterbefalls im Inland vorzulegen.

    Darüber hinaus werden folgende Dokumente benötigt:

    • Personalausweis/Reisepass des Antragstellers
    • Ausländische Sterbeurkunde mit Übersetzung im Inland und gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
    • die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und gegebenenfalls ein Nachweis über deren Auflösung,
    • die Geburtsurkunde,
    • ein Nachweis über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen
    • Bei Eingebürgerten, Asylberechtigten, Staatenlosen, heimatlosen Ausländern und anerkannten ausländischen Flüchtlingen ist außerdem die Einbürgerungsurkunde bzw. der Nachweis des Sonderstatus vorzulegen.

    Unter Umständen ist die Vorlage von weiteren Urkunden erforderlich.

    Das Standesamt berät Sie gerne.