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Für wen ist welche Lohnsteuerklasse die zutreffende! 

Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. Dabei gilt Folgendes:

1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die

a) unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und ledig sind, oder

b) beschränkt einkommensteuerpflichtig sind;

2. in die Steuerklasse II gehören ledige, alleinerziehende Arbeitnehmer bei denen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist; Haushaltsgemeinschaften mit anderen volljährigen Personen gehören nicht dazu.

3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,

a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und

aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder

bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird,

b) die verwitwet sind, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,

4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht;

5. in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird;

6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die  von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverhältnis. Außerdem ist die Steuerklasse VI anzuwenden wenn dem Arbeitgeber die steuerliche Identifikationsnummer und/oder das Geburtsdatum des Arbeitnehmers nicht mitgeteilt wird, mithin die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale vom Arbeitgeber nicht abgerufen werden können.