Sie haben im Ausland geheiratet und sind sich nicht sicher, ob die Ehe hier gültig ist?

Eine im Ausland geschlossene Ehe ist hier anerkannt, wenn die im Heiratsland geltenden Vorschriften beachtet wurden und die Ehe vor einer gesetzlich bevollmächtigten Person geschlossen wurde. Als Nachweis dafür gilt grds. die Heiratsurkunde. Wenn die Urkunde nicht in deutscher Sprache verfasst wurde, ist in vielen Fällen eine Übersetzung erforderlich. Bei Urkunden aus einigen Ländern sollte die Urkunde mit einer Apostille (Überbeglaubigung) bzw. Legalisation versehen sein. Genauere Informationen dazu können Sie bei uns telefonisch, persönlich oder per E-Mail erhalten.
Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abzugeben (siehe unter "i  Wo kann ich mehr erfahren?").

Sie sind nicht verpflichtet, die Nachbeurkundung zu beantragen. Aber die Nachbeurkundung hat natürlich Vorteile: Sie haben jederzeit die Möglichkeit sich bei uns eine Eheurkunde ausstellen zu lassen, falls Ihre ausländische Urkunde verloren geht und Sie haben als Nachweis über Ihre Ehe eine deutsche Urkunde, was den Umgang mit Behörden und anderen Einrichtungen erleichtert.

Voraussetzungen

Eine Nachbeurkundung ist in folgenden Fällen möglich:

  • Sie haben im Ausland geheiratet und einer von Ihnen beiden hat die deutsche Staatsangehörigkeit oder ist staatenlos, heimatloser Ausländer oder ausländischer Flüchtling oder
  • Sie haben vor einer ermächtigten Person einer Regierung des Staates geheiratet, dem einer von Ihnen angehört, wobei keiner zum Zeitpunkt der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, z.B. zwei türkische Staatsangehörige die auf dem türkischen Generalkonsulat geheiratet haben.
  • Einer von Ihnen muss seinen Wohnsitz in Bremen haben.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Heiratsurkunde (Eheurkunde)

    über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung

  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • ggf. Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
  • bei Geburt der Eheleute in Deutschland:

    beglaubigten Abschriften der Geburtsregister von den Standesämtern der Geburtsorte

  • bei Geburt der Eheleute im Ausland:

    die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung

  • War ein Ehepartner schon einmal verheiratet:
    • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
    • ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen – zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist ("Rechtskraftvermerk"))
    • ggf. Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
  • Hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:

    Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften

  • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer
  • weitere Unterlagen

    Im Einzelfall können weitere Dokumente erforderlich sein.