Für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten von ansonsten nicht zugelassenen Fahrzeugen ist das rote Kennzeichen für Händler (z.B. Kfz-Hersteller, Händler, Werkstätten) bestimmt. Die keinem Fahrzeug fest zugeteilte Kennzeichennummer beginnt immer mit "06". Auch eine Mehrfachverwendung ist möglich.

Hinweis:
Das rote Kennzeichen ist mit dem besonderen Fahrzeugscheinheft zu verwenden.

Das Kennzeichen berechtigt zu folgenden Fahrten:

  • Probefahrten:
    Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs (§ 2 Nr. 23 FZV)
  • Prüfungsfahrten:
    Fahrten zur Prüfung des Fahrzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation einschließlich der Fahrt des Fahrzeugs zum Prüfungsort und zurück (§ 2 Nr. 24 FZV).
  • Überführungsfahrten:
    Fahrten zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort (§ 2 Nr. 25 FZV).

Fahrten zu anderen Zwecken sind mit diesem Nummernschild nicht gestattet!

Wichtig: Die Außerbetriebsetzung von roten Kennzeichen (Händlerkennzeichen) ist nur in der Zulassungsbehörde möglich, die die Zuteilung vorgenommen hat.

Voraussetzungen

  • Zuverlässigkeit des Antragstellers, zu belegen in der Regel durch:
    - Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
    - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    - Auskunft aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt
  • angemeldeter Kfz-bezogener Gewerbebetrieb
  • Nachweis des Bedarfs an roten Kennzeichen für Händler
  • Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen bestehen. Bei Zahlungsrückständen darf die Zulassungsbehörde das Kennzeiche nicht zuteilen, bis diese beglichen wurden.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Gewerbeanmeldung
  • bei juristischen Personen:

    zusätzlich
    - Handelsregisterauszug und Personalausweis aller Geschäftsführer beziehungsweise Prokuristen

  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht

    zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten

  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA Lastschriftmandat)
  • schriftliche Erläuterungen zum Bedarf
  • Nachweis(e) über die Beantragung der Registerauskünfte

    - Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis Belegart O)
    - Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

  • Gültiger Personalausweis, Reisepass oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) sowie den Nationalpass im Original der/des antragstellenden Fahrzeughalters/in