Bei der Beantragung eines Visums sind Unterlagen vorzulegen, aus denen die deutsche Auslandsvertretung erkennen kann, dass ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat vorhanden sind.
Dieser Nachweis kann auch durch die Vorlage einer Verpflichtungserklärung von einem in Deutschland lebenden Gastgeber geführt werden.
Mit der Verpflichtungserklärung werden
- die Kosten des Lebensunterhaltes (einschließlich der Erstattung aller öffentlicher Mittel, die evtl. für den Lebensunterhalt, die Versorgung mit Wohnraum, die Versorgung im Krankheits- oder Pflegefall aufgewendet werden müssen) und
- die Kosten der Ausreise (einschließlich Flugticket, auch Kosten einer evtl. zwangsweisen Abschiebung bis zum ausländischen Zielort, Begleiterkosten, Verpflegungskosten, Kosten einer Haftunterbringung usw.)
vom Beginn der Gültigkeit des Visums bis zur Beendigung des Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck sichergestellt. D.h, das staatliche Stellen von dem Verpflichtungsgeber eventuelle Kosten einfordern.
Die Verpflichtungserklärung ist auf einem bundeseinheitlichen Formular abzugeben.
Voraussetzungen
- Eine Verpflichtungserklärung kann nur dann die Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts erfüllen, wenn der sich Verpflichtende die übernommene Verpflichtung aus eigenem Einkommen oder sonstigen eigenen Mitteln im Bundesgebiet bestreiten kann.
- Die Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat sich auf die Anzahl der Familienmitglieder des sich Verpflichtenden, denen er Unterhalt gewährt und auf die Anzahl der Ausländer, die eingeladen werden, zu beziehen.
- Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit sind insbesondere die Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. ZPO zu berücksichtigen, weil auf Einkommen unterhalb dieser Freigrenzen bei der Vollstreckung von Verpflichtungen nach § 68 AufenthG nicht zugegriffen werden kann.
- Zu berücksichtigen sind dabei auch bestehende gesetzliche Unterhaltspflichten (§ 850c Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 3 ZPO i. V. m. der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung).
- Sofern das Einkommen nicht ausreichend für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist oder die Einkommensverhältnisse nicht dargelegt werden sollen, besteht auch die Möglichkeit, eine Sicherheitsleistung im BSC einzuzahlen oder ein Sparbuch zugunsten des Bürgeramtes zu sperren.
- Bei der Bedarfsberechung wird ein monatlicher Betrag pro Gast von 300,00 Euro bzw. bei Kindern unter 18 Jahren von 200,00 Euro zugrundegelegt.
- Sofern eine Sicherheitsleistung gezahlt wird oder ein Sparbuch zugunsten des Bürgeramtes gesperrt wird, erhöht sich dieser Betrag um eine Rückreisepauschale von 1.000,00 Euro pro Person.
- Diese Vorgänge können nur nach vorheriger Terminabsprache bearbeitet werden.
Daten, die zum Ausfüllen des bundeseinheitlichen Formulars benötigt werden.
Benötigte Daten vom Gastgeber:
- Name
- Vorname/n
- Geburtstag und Geburtsort
- Staatsangehörigkeit
- Ausweisdokument (Art und Nummer)
- Adresse (Ort und Straße mit Hausnummer)
- Beruf
Benötigte Daten vom Gast:
- Name
- Vorname/n
- Geburtstag und Geburtsort
- Staatsangehörigkeit
- Reisepass-Nummer
- Adresse im Ausland (Ort, Straße mit Hausnummer und Heimatland)
- Verwandtschaftsbeziehung
- begleitender Ehegatte
- begleitende Kinder
- Dauer des Aufenthaltes
- Aufenthaltsort des Gastes in Deutschland sofern abweichend vom Wohnort/Anschrift des Gastgebers
Welche Unterlagen benötige ich?